AGB
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Airflight UG (haftungsbeschränkt)
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellen die Grundlage für ausnahmslos alle Video-Aufträge von Auftraggebern (AG) an Firma Airflight UG (haftungsbeschränkt) (AF) dar. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der AG eigene Geschäfts-oder Einkaufsbedingungen hat und diese abweichende Bedingungen enthalten. Einkaufsbedingungen des AG müssen von AF gesondert bestätigt werden und können durch AF nur insoweit akzeptiert werden, dass Sie nicht im Widerspruch zu den AGB des AF stehen, bzw. den AGB des AF immer nachgeordnet sind. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden. Durch die Beauftragung bestätigt der AG diese AGB.
1. Auftrag, Nutzung, Honorar
1.1 Der durch den AG der AF erteilte Auftrag ist ein Dienstvertrag. Gegenstand sind Dienstleistungen aus Entwurf und Umsetzung von Videoleistungen, die Einräumung von Nutzungsrechten sowie die Umsetzung von Werbemaßnahmen zugunsten des AG.
1.2 Es gilt das Urheberrechtgesetz (UrhG). Die Entwürfe und Arbeiten der AF sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das UrhG geschützt, dessen Regelungen auch gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der AG erkennt an, dass es sich bei dem von AF gelieferten Material um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff. 5, 6 UrhG handelt.
1.3 Entwürfe der AF dürfen nur im vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich/räumlich) verwendet werden. Das Recht, die Videos in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der AG mit der vollständigen Zahlung des Honorars. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen eventuell einen Aufschlag auf das vereinbarte Honorar.
1.4 Über den Umfang der Nutzung durch den AG steht AF ein Auskunftsanspruch zu.
1.5 AF hat Anspruch auf Namensnennung, z.B. auf der Website bzw. innerhalb des YouTube-Beschreibungstextes: „Videoproduktion: www.airflight.naffin.de“.
1.6 AF darf die Videos und/oder seine Inhalte (und ggf. ein AG- Logo) zeitlich unbeschränkt und medienübergreifend als Referenz in seiner Eigenwerbung, Präsentation, bei Wettbewerben und redaktionell präsentieren, auch in veränderter, übersetzter, ergänzter, gebrandeter oder gekürzter Form nutzen.
1.7 Angebote sind freibleibend.
1.8 Korrekturen/Revisionen: Bis zu Zwei Fehlerkorrekturen sind honorarfrei. Revisionen (Änderungswünsche des AG) sind im Leistungsumfang nur enthalten, wenn ausdrücklich im Angebot enthalten. Schaffung weiterer nicht einkalkulierter Videos werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Wünscht der AG vor, während oder nach der Produktion unvereinbarte wesentliche Änderungen, so trägt er die dadurch verursachten Mehrkosten. Texte werden vom AG bereitgestellt, sofern nicht ausdrücklich zusätzlich angeboten und beauftragt.
1.9 Sofern nicht anders vereinbart ist bei Auftragsbeginn ein Vorschuss von 50% zu zahlen. Nach Übergabe der vereinbarten Leistungen, sind die offenen 50% innerhalb des Zahlungsziels zu bezahlen.
1.10 Unentgeltliche Tätigkeiten sind nicht berufsüblich und grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart.
1.11 Vereinbarte Rabatte auf das Honorar werden nur wirksam, wenn der AG die vereinbarten Leistungen auch tatsächlich vollumfänglich abnimmt und vergütet. Ansonsten sind Rabatte wieder zu erstatten.
1.12 Wünscht der AG eine Bearbeitung seines Auftrags ohne vorherige Angebotserstellung, so sind die Leistungen nach Aufwand
zum Stundensatz von EUR 120 zu vergüten.
1.13 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit überschritten, so erhöht sich das Honorar entsprechend des Aufwands.
1.14 Vorschläge und Weisungen des AG aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit mindern nicht das Honorar.
1.15 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme darf nicht aus künstlerischen Gründen verweigert werden. Durch seine Auftragserteilung bestätigt der AG, sich vor Auftragserteilung hinreichend von der gestalterischen Qualität der Leistungen der AF durch frühere Arbeitsbeispiele und Referenzen überzeugt zu haben. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Die Abnahme darf nicht aus geschmacklichen Gründen verweigert werden. Ein eventuelles Nicht-Gefallen begründet keine Kürzung der Vergütung. Qualitätsforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung, Helligkeit, Kontrast, Schnitt, Musikwahl oder Lautstärke begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl der AF. Hierfür erhält AF eine angemessene Frist. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AF selbst Veränderungen an den Arbeiten vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ.
1.17 Fahrt-, Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG abgesprochen sind, sowie Kosten für erforderliche Versicherungen sind AF vom AG zu erstatten, ebenso die entstehenden Nebenkosten, z.B. für Requisiten, Modelle, Stylisten, Verbrauchsmaterial,
Kuriere, Footage usw..
1.18 Der vereinbarte Preis für Konzepte, Storyboards oder Drehbücher ist vom AG auch dann zu entrichten, wenn er diese nicht verfilmen lässt. Das Honorar für Videoproduktion ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Material vom AG nicht veröffentlicht wird.
1.19 Tritt bei der Herstellung eines Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat AF nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den AG nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
1.20 Honorare und Nebenkosten sind Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
1.21 An den AG zu liefern sind gängige Videoabspielformate auf vereinbartem Speichermedium. Von AF zur Ausführung des Auftrags erstellte digitale Projekt-Daten, Mediatheken sowie Roh-/Originalmaterial sind ohne besondere schriftliche Vereinbarung grundsätzlich nicht Lieferungs-Bestandteil des Auftrags, sondern AF-internes Arbeitsmittel. Rohmaterial, Footage und Projektdateien einschl. zugehöriger Assets sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum von AF. Die Auslieferung solcher Daten (Buyout) ist grundsätzlich freiwillig und grundsätzlich honorarpflichtig.
1.22 Rechnungs- und Leistungsbeanstandungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen erhoben werden, sofern nicht anders vereinbart. Diese berechtigen nur zum Einbehalt eines strittigen Teils des Rechnungsbetrages. Spätere Mängelanzeigen werden nicht anerkannt.
1.23 Die Vergütung wird bei Ablieferung einer Leistung oder Teilleistung fällig und ist innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels ohne Abzüge zahlbar, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Zahlungskonditionen vereinbart wurden. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug ist AF berechtigt, sämtliche daraus entstehende Kosten und Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ. Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt AF vorbehalten.
1.24 Gegen Ansprüche der AF kann der AG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
1.25 Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von AF schriftlich bestätigt wurden. Gerät AF mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine Nachfrist von 2 Wochen zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist ohne Lieferung kann der AG vom Vertrag zurücktreten.
1.26 Tätigkeiten für Wettbewerber des AG sind AF grundsätzlich erlaubt. Einen Konkurrenzausschluss ist nur per gesonderter vorab getroffener freiwilliger schriftlicher Vereinbarung möglich, in der Zeitraum, Umfang und die gesonderte Vergütung geregelt werden.
2. Haftung
2.1 AF ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AG zu bestellen. Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung nimmt AF im Namen und auf Rechnung des AG vor. Der AG verpflichtet sich, AF im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere der Kosten.
2.2 AF haftet nicht für Leistungen, Arbeitsergebnisse und Kosten der beauftragten Leistungserbringer/Subunternehmer.
2.3 Der AG übernimmt vor Veröffentlichung die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts.
2.4 AF haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
2.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die AF die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. das Wetter oder der Ausfall von Kommunikationsdiensten) hat AF nicht zu verantworten. Diese berechtigen AF, die Leistung um die Dauer der Verzögerung hinauszuschieben. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus anfallende Mehrkosten sind zu vergüten.
2.6 AF haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenem Material nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. AF haftet für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
2.7 Die AF durch den AG überlassenen Vorlagen und Informationen werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der AG zur Verwendung berechtigt ist. Der AG stellt AF von jeglichen Ansprüchen Dritter, die sich aus eventuellen Verletzung von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten usw. resultieren, frei. AF übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte.
2.9 AF gibt keine aus seinen Leistungen resultierenden Erfolgsversprechen ab. Der AG kann aus den Dienstleistungen von AF keine
Gewährleistungsrechte, also das Recht auf einen bestimmten Erfolg, ableiten.
2.10 AF hat für die Haftpflichtversicherung einer Drohne zu sorgen. Der Einsatz der Drohne ist nur unter geeigneten Wetterbedingungen möglich, die Entscheidung hierzu fällt ausschließlich AF. Wurde ein Auftrag für Drohnenaufnahmen durch den AG erteilt, gilt die Startplatzgenehmigung vom Grundstück des AG als erteilt. Können bei Abbruch oder Untersagung des Einsatzes der Drohne, egal aus welchem Grund, keine Luftaufnahmen zur Verfügung gestellt werden, ist das vereinbarte Honorar für den tatsächlich erfolgten Einsatz der Drohne durch den AG weiterhin zu vergüten.
2.11 AF haftet nicht bei technischen Störungen der Kamera-Ausrüstung.
3. Lizenzierungen und Genehmigungen
3.1 Die Lizenzierung von künstlerischen Leistungen bzw. Footage Dritter durch AF erfolgt im Auftrag und auf den Namen des AG im Rahmen des gewünschten Nutzungsumfangs. Der AG erwirbt die entsprechenden Nutzungsrechte und erhält die Rechnung. Der AG überträgt AF die Dateien zur Erbringung seiner Leistungen.
3.2 AF haftet nicht, falls der AG lizenzpflichtiges Footage Dritter länger, umfangreicher oder anders nutzt als ursprünglich lizensiert bzw. als vergütet. Es gelten die AGB der jeweiligen Footage-Anbieter usw., auf die hiermit ausdrücklich verwiesen wird.
3.3 Sofern AF nicht ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder Inhaber von Rechten an dort abgebildeten Werken die Einwilligung zu einer Verwertung erteilt haben, hat der AG etwaige im Einzelfall notwendige Zustimmungen dieser Dritten selbst einzuholen. Der AG ist bei zu filmenden Veranstaltungen aller Art verpflichtet, alle abgebildeten Personen zu informieren, dass ein fotografisches/filmisches Dokument erstellt wird und alle Genehmi-
gungen und Nutzungsrechte einzuholen.
3.4 Der AG ist dafür verantwortlich, vor Auftragsbeginn sämtliche erforderlichen Film-/Foto-Drehgenehmigungen zu erteilen bzw. von Behörden, Veranstaltern, Betreibern usw. einzuholen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass AF diese Leistungen gegen entsprechendes Honorar übernimmt.
3.5 AF verwendet vorzugsweise GEMA-freies Audio. Sofern der AG lizenzpflichtiges Audio wünscht, hat er die Kosten hierfür zu tragen und die Lizenz einzuholen. Der AG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall einer öffentlichen Vorführung auch Nutzungsrecht Dritter betroffen sein können.
3.6 Für die Schaffung von Quadrocopter-Aufnahmen hat AF die erforderliche Haftpflichtversicherung abzuschließen.
4. Vertragsauflösung, Kündigung
4.1 Sollte der AG den Auftrag vorzeitig kündigen, hat AF Anspruch auf Vergütung aller bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, sowie auf 50% der Vergütung der bereits beauftragten aber nicht mehr zu erbringenden Leistungen als Ausfallhonorar/Bearbeitungsgebühr. Die aufgrund des Auftrags AF entstehenden Kosten Dritter sind ihm durch den AG zu 100% zu erstatten. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
5. Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe
5.1 Als freiberuflicher, künstlerisch tätiger Videograf hat AF für Entwurfsleistungen und Nutzungsrechte i.d.R. den reduzierten MwSt.-Satz (z.Zt. 7%) anzuwenden.
5.2 Auf Grundlage des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) sind gegebenenfalls durch den AG Abgaben an die Künstlersozialkasse zu entrichten. Da Videografen selbst grundsätzlich nicht berechtigt sind, die Fälligkeit oder Höhe dieser Abgaben zu prüfen, zu bestimmen oder diese in eigenen Rechnungen auszuweisen, obliegt die Prüfung sowie ggf. Meldung bei der Künstlersozialkasse und das Abführen dieser gesetzlichen Abgaben einzig dem AG, seiner Buchhaltung oder der Steuerberatung des AG.
6. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
6.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist ausschließlich der Sitz von AF.
6.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
6.3 Diese Geschäftsbedingungen werden mit der Auftragserteilung bzw. bei der Bestätigung eines Angebots von AF wirksam, sofern nicht andere oder zusätzliche Regelungen schriftlich getroffen werden.
6.4 Sollte eine dieser Vereinbarungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll die entsprechende gesetzliche Regelung an diese Stelle treten. Die Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Diese sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen.
